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        AGB`S

        Gültigkeit

        Allen unseren Angeboten, Verkäufen und sonstigen
        Vereinbarungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie
        gelten durch die Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung als
        anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich
        schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.

        Vertragsabschluss

        Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere Schriftliche
        Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande. Sonstige
        Vereinbarungen oder Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Abänderungen der
        getroffenen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
        wirksam.

        Bei Sonderanfertigungen haftet der Besteller für die
        Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren,
        Muster und dergleichen. – Wir liefern Muster grundsätzlich nur gegen
        Berechnung.

        Preise

        Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden,
        gelten unsere Am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich der
        gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werl/Lager
        ausschließlich Verpackung.

        Lieferungsumfang

        Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung
        maßgebend. Geringfügige fertigungs-, oder verpackungsbedingte  Abweichungen von der Bestellmenge behalten
        wir uns vor. Entsprechendes gilt für technisch bedingte geringfügige
        Abweichungen von den Maß- und Gewichtsangaben.

        Die Bestellmenge darf um bis zu 10% unter- oder
        überschritten werden. Teillieferungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

        Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den
        zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen,
        Abbildungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich,
        soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

        Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen
        bleiben auch nach Aushändigung an den Besteller oder an Dritte in unserem
        Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen ohne unsere
        Einwilligung weder Vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und
        sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.

        Lieferzeit

        Sofern in unserer Auftragsbestätigung ein Liefertermin
        nicht als verbindlich bezeichnet worden ist, gilt die Lieferzeit nur als
        annähernd vereinbart. Unsere Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist setzt
        die Erfüllung der fälligen Vertragspflichten des Bestellers voraus.

        Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem
        Ende der Liefergegenstand unser Werk bzw. Lager verlassen hat oder bei
        Übernahme des Transports durch den Besteller wir ihm die Versandbereitschaft
        der Ware mitgeteilt haben.

        Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines
        Lieferverzuges -, wenn und solange wir durch unabwendbare Ereignisse,
        insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen,
        Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich wilder Streiks, Betriebsstörungen o.ä.
        Umstände an der Erfüllung unserer Lieferungsverpflichtung gehindert werden.

        Überschreitet eine solche Behinderung die Dauer von vier
        Wochen und ist ihr Ende nicht abzusehen, so werden wir damit von unserer
        Lieferungsverpflichtung frei.

        Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Lieferzeit
        oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus
        herzuleitende Schadensersatzansprüche  bzw.
        Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim
        Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine
        Abnahmeverpflichtung.

        Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch eine
        Vertragspartei nur berufen, wenn sie die andere Vertragspartei unverzüglich
        benachrichtigt.

        Im Übrigen kann der Besteller aus Lieferverzug
        Ersatzansprüche gegen uns nur herleiten, wenn die Überschreitung der
        Lieferfrist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung
        oder eines unserer Mitarbeiter beruht.


        Versand und Gefahrübergang

        Der Versand erfolgt mangels anderer Vereinbarungen
        unversichert und auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn die Lieferung
        mit unseren werkseigenen Fahrzeugen vorgenommen wird. Bei Lieferung mit
        werkseigenen Fahrzeugen haften wir nur, wenn unseren Fahrern vorsätzliches oder
        grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Die Gefahr geht spätestens mit
        Verlassen des Werks/Lagers auf den Empfangsberechtigten über.

        Die Art des Transports ist in unser Ermessen gestellt.
        Falls vom Besteller eine besondere Transportart gewünscht wird. Berechnen wir
        ihm die hierdurch bedingten Mehrkosten.

        Gewährleitung und Schadenersatz

        Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
        Eigenschaften gehört, haften wir nur wie folgt:

        Etwaige Mängel müssen unverzüglich, bei erkennbaren
        Mängeln, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung der Waren -  
        verdeckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach ihrer
        Erkennbarkeit – durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

        Transportschäden sind stets beim Frachtführer zu reklamieren.

        Bei begründeten Beanstandungen erfolgen nach unserer Wahl
        Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

        Haben wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist
        verstreichen lassen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so
        hat der Besteller ein Rücktrittsrecht.

        Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der
        Besteller die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat nachdem er den Mangel
        entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn er weist nach, dass die
        Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu
        verhüten. Weist der Besteller nach, dass er die Ware ohne Verstoß gegen die
        Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil
        der Waren Minderung des Kaufpreises verlangen.

        Sonstige Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
        Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss
        und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten
        auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

        Zahlungsbedingungen

        Falls nichts anderes vereinbart sind die Zahlungen
        innerhalb von 14 Tagen mit 2% Konto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu
        leisten. Wir behalten uns vor dem Besteller auf der Rechnung günstigere
        Zahlungsziele und Skonto einzuräumen. Ein Skontoabzug ist in jedem Falle
        unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen
        noch unbeglichen sind.

        Wechsel werden nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung
        ihrer Diskontierbarkeit angenommen.

        Die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen sind bei
        Fälligkeit der Forderung sofort in bar zu zahlen.

        Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 5% über
        dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

        Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach
        Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser
        Anspruch gefährdet wird, so können wir vom Besteller – je nachdem zu welchem
        Zeitpunkt dies geltend gemacht wird – sofortige Zahlung, Zahlung bei Lieferung
        oder Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen.
        Kommt der Käufer unserem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können
        wir vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen
        Verpflichtungen aus dem von uns bereits erfüllten Teil des Vertrages.

        Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung
        wegen Zahlungsverzug des Schuldners gilt als Ziel für alle noch offenen
        Rechnungen sofortige Zahlung als vereinbart. Die Zurückhaltung von Zahlungen
        oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers
        sind nicht gestattet.

        Eigentumsvorbehalt

        Auf sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns
        das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche, auch künftig entstehende
        Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen
        Kontokorrent-Saldo gezahlt hat.

        Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen
        Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter zu veräußern.
        Es gilt dann folgendes:

        Wird der Verkaufspreis nicht sofort bezahlt, so hat sich
        der Besteller gegenüber dem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware zu
        gleichen Bedingungen vorzubehalten unter denen wir uns das Eigentum bei
        Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten.

        Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem
        Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab.
        Nimmt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinen
        Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung
        in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der
        anerkannte Saldo, der bis zur Höhe der ursprünglichen Kontokorrentforderung als
        abgetreten gilt.

        Wird die Vorbehaltsware mit 
        anderen nicht zu uns gehörenden Waren veräußert, so werden uns die so
        entstandenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten.

        Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung bis auf
        weiteres ermächtigt – er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in
        anderer Weise als durch Abtretung zu verfügen. Wir haben das Recht, die
        Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Forderungen
        selbst einzuziehen, falls der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
        ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen die Namen
        und Anschriften der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen
        anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der
        abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

        Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, auch
        ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des
        Bestellers die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
        Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware ist uns
        unverzüglich Mitteilung zu machen.

        Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden  Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach
        unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert
        die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

        Erfüllungsort und Gerichtsstand

        Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.

        Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit einem Vollkaufmann,
        einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
        Sondervermögen ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten
        uns das Recht vor auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

        Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
        Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
        Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen
        Kaufverträgen über bewegliche Sachen.        

        RITUS Tools GmbH







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