AGB`S
Gültigkeit
Allen unseren Angeboten, Verkäufen und sonstigen
Vereinbarungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie
gelten durch die Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung als
anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.
Vertragsabschluss
Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere Schriftliche
Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande. Sonstige
Vereinbarungen oder Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Abänderungen der
getroffenen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
wirksam.
Bei Sonderanfertigungen haftet der Besteller für die
Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren,
Muster und dergleichen. – Wir liefern Muster grundsätzlich nur gegen
Berechnung.
Preise
Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden,
gelten unsere Am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werl/Lager
ausschließlich Verpackung.
Lieferungsumfang
Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung
maßgebend. Geringfügige fertigungs-, oder verpackungsbedingte Abweichungen von der Bestellmenge behalten
wir uns vor. Entsprechendes gilt für technisch bedingte geringfügige
Abweichungen von den Maß- und Gewichtsangaben.
Die Bestellmenge darf um bis zu 10% unter- oder
überschritten werden. Teillieferungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den
zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen,
Abbildungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich,
soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen
bleiben auch nach Aushändigung an den Besteller oder an Dritte in unserem
Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen ohne unsere
Einwilligung weder Vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und
sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.
Lieferzeit
Sofern in unserer Auftragsbestätigung ein Liefertermin
nicht als verbindlich bezeichnet worden ist, gilt die Lieferzeit nur als
annähernd vereinbart. Unsere Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist setzt
die Erfüllung der fälligen Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ende der Liefergegenstand unser Werk bzw. Lager verlassen hat oder bei
Übernahme des Transports durch den Besteller wir ihm die Versandbereitschaft
der Ware mitgeteilt haben.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines
Lieferverzuges -, wenn und solange wir durch unabwendbare Ereignisse,
insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen,
Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich wilder Streiks, Betriebsstörungen o.ä.
Umstände an der Erfüllung unserer Lieferungsverpflichtung gehindert werden.
Überschreitet eine solche Behinderung die Dauer von vier
Wochen und ist ihr Ende nicht abzusehen, so werden wir damit von unserer
Lieferungsverpflichtung frei.
Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Lieferzeit
oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus
herzuleitende Schadensersatzansprüche bzw.
Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim
Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine
Abnahmeverpflichtung.
Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch eine
Vertragspartei nur berufen, wenn sie die andere Vertragspartei unverzüglich
benachrichtigt.
Im Übrigen kann der Besteller aus Lieferverzug
Ersatzansprüche gegen uns nur herleiten, wenn die Überschreitung der
Lieferfrist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung
oder eines unserer Mitarbeiter beruht.
Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt mangels anderer Vereinbarungen
unversichert und auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn die Lieferung
mit unseren werkseigenen Fahrzeugen vorgenommen wird. Bei Lieferung mit
werkseigenen Fahrzeugen haften wir nur, wenn unseren Fahrern vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Die Gefahr geht spätestens mit
Verlassen des Werks/Lagers auf den Empfangsberechtigten über.
Die Art des Transports ist in unser Ermessen gestellt.
Falls vom Besteller eine besondere Transportart gewünscht wird. Berechnen wir
ihm die hierdurch bedingten Mehrkosten.
Gewährleitung und Schadenersatz
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gehört, haften wir nur wie folgt:
Etwaige Mängel müssen unverzüglich, bei erkennbaren
Mängeln, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung der Waren -
verdeckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach ihrer
Erkennbarkeit – durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
Transportschäden sind stets beim Frachtführer zu reklamieren.
Bei begründeten Beanstandungen erfolgen nach unserer Wahl
Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
Haben wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen lassen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so
hat der Besteller ein Rücktrittsrecht.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der
Besteller die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat nachdem er den Mangel
entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn er weist nach, dass die
Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu
verhüten. Weist der Besteller nach, dass er die Ware ohne Verstoß gegen die
Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil
der Waren Minderung des Kaufpreises verlangen.
Sonstige Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss
und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart sind die Zahlungen
innerhalb von 14 Tagen mit 2% Konto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu
leisten. Wir behalten uns vor dem Besteller auf der Rechnung günstigere
Zahlungsziele und Skonto einzuräumen. Ein Skontoabzug ist in jedem Falle
unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen
noch unbeglichen sind.
Wechsel werden nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung
ihrer Diskontierbarkeit angenommen.
Die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen sind bei
Fälligkeit der Forderung sofort in bar zu zahlen.
Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach
Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser
Anspruch gefährdet wird, so können wir vom Besteller – je nachdem zu welchem
Zeitpunkt dies geltend gemacht wird – sofortige Zahlung, Zahlung bei Lieferung
oder Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen.
Kommt der Käufer unserem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können
wir vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen
Verpflichtungen aus dem von uns bereits erfüllten Teil des Vertrages.
Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung
wegen Zahlungsverzug des Schuldners gilt als Ziel für alle noch offenen
Rechnungen sofortige Zahlung als vereinbart. Die Zurückhaltung von Zahlungen
oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers
sind nicht gestattet.
Eigentumsvorbehalt
Auf sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns
das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche, auch künftig entstehende
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen
Kontokorrent-Saldo gezahlt hat.
Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter zu veräußern.
Es gilt dann folgendes:
Wird der Verkaufspreis nicht sofort bezahlt, so hat sich
der Besteller gegenüber dem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware zu
gleichen Bedingungen vorzubehalten unter denen wir uns das Eigentum bei
Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten.
Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem
Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab.
Nimmt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinen
Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung
in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der
anerkannte Saldo, der bis zur Höhe der ursprünglichen Kontokorrentforderung als
abgetreten gilt.
Wird die Vorbehaltsware mit
anderen nicht zu uns gehörenden Waren veräußert, so werden uns die so
entstandenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung bis auf
weiteres ermächtigt – er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in
anderer Weise als durch Abtretung zu verfügen. Wir haben das Recht, die
Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Forderungen
selbst einzuziehen, falls der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen die Namen
und Anschriften der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen
anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, auch
ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des
Bestellers die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware ist uns
unverzüglich Mitteilung zu machen.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach
unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit einem Vollkaufmann,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten
uns das Recht vor auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen.